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   BGH, 15.01.1974 - 5 StR 602/73   

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https://dejure.org/1974,558
BGH, 15.01.1974 - 5 StR 602/73 (https://dejure.org/1974,558)
BGH, Entscheidung vom 15.01.1974 - 5 StR 602/73 (https://dejure.org/1974,558)
BGH, Entscheidung vom 15. Januar 1974 - 5 StR 602/73 (https://dejure.org/1974,558)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Versicherungsbetrug - Absicht - Angeblicher Diebstahlschaden - Feuer- oder Schiffsunfallentschädigung

Papierfundstellen

  • BGHSt 25, 261
  • NJW 1974, 568
  • MDR 1974, 413
  • VersR 1974, 609
  • DB 1974, 821
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 29.04.1958 - 1 StR 135/58
    Auszug aus BGH, 15.01.1974 - 5 StR 602/73
    Zweck der Vorschrift, soweit sie die Inbrandsetzung einer gegen Feuersgefahr versicherten Sache betrifft, ist die Verhütung des allgemeinen sozialen Schadens, dessen Entstehung droht, wenn die Feuerversicherung ungerechtfertigt in Anspruch genommen wird (so RGSt 67, 108, 109; BGH in NJW 1951, 204; BGHSt 11, 398, 400).
  • BGH, 19.12.1950 - 4 StR 14/50

    Vorsätzliche Unterstützung einer in betrügerischer Absicht verübten Brandstiftung

    Auszug aus BGH, 15.01.1974 - 5 StR 602/73
    Zweck der Vorschrift, soweit sie die Inbrandsetzung einer gegen Feuersgefahr versicherten Sache betrifft, ist die Verhütung des allgemeinen sozialen Schadens, dessen Entstehung droht, wenn die Feuerversicherung ungerechtfertigt in Anspruch genommen wird (so RGSt 67, 108, 109; BGH in NJW 1951, 204; BGHSt 11, 398, 400).
  • RG, 06.02.1933 - II 1427/32

    Sind auch für die Zeit der Leistungsfreiheit des Versicherers die Gegenstände,

    Auszug aus BGH, 15.01.1974 - 5 StR 602/73
    Zweck der Vorschrift, soweit sie die Inbrandsetzung einer gegen Feuersgefahr versicherten Sache betrifft, ist die Verhütung des allgemeinen sozialen Schadens, dessen Entstehung droht, wenn die Feuerversicherung ungerechtfertigt in Anspruch genommen wird (so RGSt 67, 108, 109; BGH in NJW 1951, 204; BGHSt 11, 398, 400).
  • BGH, 24.08.1988 - 2 StR 324/88

    Begriff der betrügerischen Absicht

    Entsprechend der klaren Beschränkung des Schutzzwecks der Vorschrift ist (in ihrem hier interessierenden Teil) nur die Vorbereitungshandlung mit Strafe bedroht, die der ungerechtfertigten Inanspruchnahme eben dieser Versicherung dienen soll (vgl. RGSt 69, 2; BGHSt 11, 398, 400; BGHSt 32, 137, 138 = JR 1984, 433 m.Anm. Keller; Meurer JuS 1985, 443, 444 f.; Ranft Jura 1985, 393, 396); dabei macht es keinen Unterschied, ob Gegenstand des Vertrags allein die Feuerversicherung ist, oder ob er, wie z.B. bei der Fahrzeugversicherung üblich, als verbundene Versicherung auch andere Risiken abdeckt (vgl. BGHSt 25, 261 = NJW 1974, 568 = JR 1975, 71 m. Anm. F. Chr. Schroeder; BGH StV 1983, 504 m.w.N.; OLG Düsseldorf wistra 1982, 116).

    Dieser Auffassung steht die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entgegen: Nach den Feststellungen, die dem Urteil des 5. Strafsenats BGHSt 25, 261 und dem Beschluß des 4. Strafsenats StV 1983, 504 zugrunde lagen, hatte der Täter, (wie nicht auszuschließen war), nur die Absicht, die Diebstahlsversicherung in Anspruch zu nehmen.

  • BGH, 25.10.1983 - 1 StR 682/83

    Inbrandsetzung - Feuerversicherung - Gebäude - Leistungspflicht

    Nicht anders ist der Tatbestand bisher in der Rechtsprechung verstanden worden (vgl. BGHSt 1, 209, 210; 6, 251, 255, 256; 8, 343, 345, 346; 11, 399, 400; 25, 261, 262, 263).
  • BGH, 20.04.1988 - 2 StR 88/88

    Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Nichtzahlung der Prämie

    Sie stellt das Inbrandsetzen der versicherten Sache nicht allein unter dem Gesichtspunkt einer Vorbereitung zum Betrug unter Strafe, sondern soll - unabhängig von der konkreten Gefahr einer Schädigung im Sinne von § 263 StGB - der Entstehung eines allgemeinen sozialen Schadens durch ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Feuerversicherung vorbeugen (vgl. RGSt 67, 108, 109; BGH NJW 1951, 204; BGHSt 11, 398, 400; 25, 261 f).
  • BGH, 03.05.1993 - 5 StR 688/92

    Gemeingefahr - Allgemeiner sozialer Schaden - Versicherung - Schutzbereich -

    a) Zweck der Vorschrift des § 265 StGB ist neben der Verhütung einer bei solchen Taten typischerweise drohenden Gemeingefahr (vgl. Lackner in LK 10. Aufl. § 265 Rdn. 1, Schroeder JR 1975, 71 ff.) die Vermeidung des allgemeinen sozialen Schadens, dessen Entstehung droht, wenn die entsprechende Versicherung ungerechtfertigt in Anspruch genommen wird (BGHSt 11, 398, 400; 25, 261, 262; BGH NJW 1951, 204, 205; RGSt 67, 108, 109; vgl. auch Geerds, Festschrift für Welzel (1974) S. 841, 854).
  • BGH, 12.09.1984 - 3 StR 341/84

    Versicherungsmissbrauch bei in Brand setzen nicht vom Versicherungsvertrag

    Die Strafkammer hat nicht verkannt, daß § 265 StGB die Absicht voraussetzt, betrügerisch eine Versicherungsleistung zu erlangen, die dem durch die Feuerversicherung abgedeckten Risiko entspricht (BGHSt 32, 137; 25, 261).
  • BGH, 25.08.1983 - 4 StR 483/83

    Vorliegen einer Handlungseinheit oder einer Mehrheit von Handlungen -

    Soll, wie im vorliegenden Fall, der in Brand gesetzte Wagen als gestohlen gemeldet und die Versicherung wegen des angeblichen Diebstahlsschadens in Anspruch genommen werden, kommt nicht § 265 StGB, sondern § 263 StGB in Betracht (BGHSt 25, 261; BGH, Urteil vom 27. März 1979 - 5 StR 54/79; OLG Düsseldorf wistra 1982, 116, 117; Dreher/Tröndle, 41. Aufl., § 265 StGB Rdn. 5).
  • BGH, 27.03.1979 - 5 StR 54/79

    Anforderungen an das Vorliegen eines Versicherungsbetruges

    Das fällt nicht unter § 265 StGB (BGHSt 25, 261).
  • BGH, 23.04.1974 - 5 StR 95/74

    Vorliegen eines Verbotsgesetzes

    Aus den von der Bundesanwaltschaft gegen die Verurteilung aus § 265 StGB vorgebrachten Einwendungen (vgl. hierzu BGH NJW 1974, 568) ergeben sich keine Bedenken gegen die Gültigkeit des § 265 StGB und die in ihm vorgesehenen Strafen.
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